Anleger müssen Freistellungsaufträge ergänzen

Freistellungsaufträge, die Ihr vor 2011 Eurem Geldinstitut erteilt haben, sind ab 2016 nicht mehr gültig, wenn sie keine Steueridentifikationsnummer enthalten. Handelt jetzt, wenn Ihr Eure Zinsen weiterhin steuerfrei erhalten wollt.

 

Jeder kann jährlich bis zu 801 Euro (Ehepaare und eingetragene Lebenspartner 1602 Euro) an Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinnen steuerfrei stellen, indem er seinem Geldinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt. Vom 1. Januar 2016 an werden solche Auftrage nicht mehr berücksichtigt, wenn sie keine Steuer-ID enthalten. Banken und Sparkassen müssen dann Steuern einbehalten, obwohl ein Freistellungsauftrag vorliegt. Teilt also die Höhe der gewünschten Freistellung und die Steuer-ID möglichst schnell mit. Beachtet, dass die Summe aller Freistellungsaufträge die Grenze von 801 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 1602 Euro (bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigt.

 

Eure Steuer-ID findet Ihr auf Eurem Einkommensteuerbescheid oder auf  der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Ist sie unauffindbar, dann könnt Ihr diese auch beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern.

 

Weitere Informationen zum Thema Freistellungsauftrag findet Ihr hier.

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