Was ändert sich mit dem neuen Investmentsteuergesetz für mich als Anleger?

eingestellt von Daniela Toppel am 5. März 2018 | Kategorie: Expertenrat

Was ändert sich mit dem neuen Investmentsteuergesetz für mich als Anleger?

Tobias Triebswetter, VermögensCenter Oberhavel:

„Erträge, die seit 1. Januar 2018 anfallen, müssen versteuert werden.“                           

 

Gleichstellung für Anleger bei der Besteuerung in- und ausländischer Erträge

 

Mit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2018 sollen Inlands- und Auslandsfonds künftig bei der Besteuerung gleichgestellt werden. Wer Aktien- oder Immobilienfonds besitzt, muss sich daher auf Änderungen einstellen. Ziel der Investmentsteuerreform ist eine vereinfachte Besteuerung von Publikumsfonds in Europa. Durch die Einführung von nur noch drei Steuertatbeständen (statt vorher 33) werden nur noch Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne, beispielsweise aus Immobiliengeschäften, versteuert. Für den Privatanleger ist wichtig: Mit der Reform des Investmentsteuergesetzes werden ausländische Investmentfonds steuerlich gegenüber inländischen Fondsanlagen nicht mehr benachteiligt.

 

Änderungen betreffen vor allem Aktienfonds

 

Vor allem Aktienfonds sind häufig in Luxemburg, Irland oder Großbritannien aufgelegt. Diese Fonds schütten Einkünfte aus Dividenden zumindest teilweise an ihre Anleger aus. Fondsanlagen mit inländischen Dividendenausschüttungen und Mieterträgen werden  bereits mit 15 Prozent auf Fondsebene besteuert. Zum Ausgleich für diese Besteuerung auf Fondsebene erfolgt beim Anleger eine teilweise Freistellung der Erträge. Bestandsschutz: Anleger haben auf Kursgewinne für Fonds, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, einen Bestandsschutz. Die bis 31. Dezember 2017 aufgelaufenen Kursgewinne wurden  durch eine fiktive Veräußerung steuerfrei realisiert. Die Erträge und Kursgewinne, die seit 1. Januar 2018 anfallen, müssen versteuert werden. Jedoch wird ein für die meisten Kunden ausreichend großer Freibetrag von 100.000 Euro pro Person auf künftige Kurserträge von Altbeständen gewährt. Bei thesaurierenden Fonds fällt die Abgeltungssteuer künftig jährlich als eine Vorabpauschale an und wird in der Regel direkt von der Depotbank abgeführt. Weiterhin steuerbefreit bleiben Altersvorsorgeprodukte wie Rürup- oder Riesterverträge. Auch die Sparerpauschbeträge für Paare bzw. Alleinstehende von 1.602 Euro bzw. 801 Euro bleiben wie bisher erhalten.

Dieser Artikel erschien zuerst in unserem Magazin sans souci.

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