Wer bei der Wohnungssuche den Makler bezahlen muss
Makler verlangen für die Vermittlung einer Wohnung eine Provision. Diese musste früher meist der Mieter tragen. Nach dem nun geltenden Bestellerprinzip zahlt in der Regel derjenige, der dem Makler den Auftrag erteilt hat.
Der Wohnungsmarkt ist gerade in Ballungsgebieten für Mieter eng. In dieser Situation kommt es vor, dass ein Wohnungssuchender einen Vermittler bittet, eine Immobilie für seine Bedürfnisse zu finden. Dann muss er auch den Makler zahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass es einen Vertrag zwischen Makler und späterem Mieter in Textform gibt. Eine Courtage darf der Makler allerdings nicht fordern, wenn die Wohnung vorher bereits in seinem Bestand gewesen ist, zum Beispiel weil der Vermieter ihn zuvor beauftragt hat, einen Mieter zu finden.
Eine weitere Einschränkung: Der Makler darf kein Geld verlangen, wenn er mit der Vermieterseite oder der Wohnungsverwaltung wirtschaftlich eng verbunden ist. Das könnte etwa der Fall sein, wenn er an der Vermietungsgesellschaft beteiligt ist oder Verwaltungsaufgaben für den Eigentümer übernimmt. Letzteres lässt sich etwa darüber ermitteln, dass der Makler die Nebenkostenabrechnung für den Eigentümer macht oder dieselbe Telefonnummer und Büroanschrift hat.
So hoch darf die Provision sein
Die Obergrenze für die Provision, die der Makler verlangen darf, liegt laut Gesetz bei zwei Monatskaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer. Mit dem Vermieter kann der Wohnungssuchende die Provision grundsätzlich frei verhandeln. Üblicherweise beträgt sie zwischen eineinhalb und zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer.
Nicht jedem Vermieter schmeckt der Gedanke, dass er die Courtage tragen muss. Gerade in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt könnte er auf den Gedanken kommen, diese Forderung über den Mietvertrag auf den Mieter abzuwälzen. Doch das Gesetz ist in diesem Fall unmissverständlich: Alle Vereinbarungen, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu übernehmen, sind unwirksam.
Wenn die Ablöse überzogen ist
Es kommt häufig vor, dass der Vermieter eine Zahlung für die Übernahme von Einbauten des Vormieters verlangt. Solche Ablösen für die Übernahme einer Einbauküche oder für anderes Mobiliar sind grundsätzlich in Ordnung. Allerdings dürfen sie nicht mehr als 50 Prozent des aktuellen Zeitwerts betragen. Eine Abstandsforderung ohne Gegenleistung ist verboten.
Auch wichtig zu wissen: Ein Mieter, der Provisionen zahlt, ohne dass es dafür einen Rechtsgrund gibt, kann sein Geld grundsätzlich vom Makler zurückfordern. Diese Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren. Auf Mietrecht spezialisierte Anwälte oder Mietervereine können in Zweifelsfragen weiterhelfen.
Das gilt bei einem Immobilienkauf
Der Gesetzgeber hat erst vor Kurzem die Berechnung der Maklerprovisionen in Verbindung mit einem Immobilienkauf neu geregelt: Konnte der Verkäufer die Maklerkosten von bis zu 7 Prozent bisher komplett auf den Käufer übertragen, so gilt heute die Obergrenze von 50 Prozent. Außerdem muss der Käufer seinen Anteil erst dann überweisen, wenn der Verkäufer einen Nachweis für seine Zahlung erbracht hat.
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