Kredite an Freunde und Verwandte: Was steuerlich gilt

eingestellt von Cornelia Kuhlmey am 2. März 2018 | Kategorie: Allgemein

Kredite an Freunde und Verwandte: Was steuerlich gilt

 

Beim Geld hört die Freundschaft auf, besagt ein Sprichwort. Dennoch leihen sich Freunde und Verwandte untereinander Geld. Kredite an Freunde sind zwar praktisch, aber nicht ohne Risiko. In bestimmten Fällen zeigt auch das Finanzamt Interesse.

Darlehen unter Freunden und Verwandten unterscheiden sich von Darlehen, die ein Kreditinstitut gewährt. So muss der Schuldner keine Schufa-Auskunft vorlegen und mitunter auch keine oder nur wenig Zinsen zahlen. Zudem ist der Gläubiger, also der, der den Kredit gewährt, in der Regel entspannter beim Termin der Rückzahlung. Was aber, wenn er das Geld nicht zurückbekommt, weil der Schuldner pleite ist? Kann er den Verlust dann als Wertverlust steuerlich geltend machen?

Ja, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 24.10.2017, Aktenzeichen VIII R 13/15). Mit der Einführung der Abgeltungsteuer sei die Trennung von Vermögensebene und Ertragsebene bei den Kapitaleinkünften aufgegeben worden. Deshalb führt der Ausfall einer Kapitalforderung nun zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust – sofern feststeht, dass der Forderungsausfall endgültig ist.

 

Sichere Dich ab

 

Wenn Du Freunden oder Verwandten Geld leihen möchtest, solltest Du Dich absichern. Setze ein Schreiben auf, in dem Du die Darlehenssumme, den Zins und den Tag der Auszahlung und den Rückzahlungstermin notierst. Das Geld sollte dem Kreditnehmer am besten nicht bar ausgezahlt werden, sondern per Überweisung, damit die Zahlung zweifelsfrei nachweisbar ist.

Wenn Du Zinsen verlangst, musst Du diese auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben. Das Finanzamt wird übrigens auch hellhörig, wenn Du eine große Summe zu einem sehr geringen Zins oder sogar zinslos verleihst. Es kann die entgangenen Zinsen als Schenkung werten und hierfür Schenkungsteuer verlangen. Diese zahlt grundsätzlich der Beschenkte, sie kann aber auch vom Schenkenden übernommen werden.

Der Freibetrag für Schenkungen an Kinder beträgt 400.000 Euro, der für Schenkungen an Freunde hingegen nur 20.000 Euro. Wer seinen Verwandten oder Freunden einen Gefallen erweisen möchte, sollte also darauf achten, dass er ihnen und sich damit keine Nachteile beschert.

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